Satzung des „Anha­l­ti­­schen Kunst­­­ver­­eins Dessau e.V.“

In der durch Beschluss der Mitglie­der­ver­samm­lung vom 17. Juli 2014 geän­der­ten Fassung.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Anhal­ti­scher Kunst­ver­ein Dessau e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Dessau

§ 2 Vereins­zweck

(1) Der Verein führt die Tradi­ti­o­nen des 1857 in Dessau gegrün­de­ten „Anhal­ti­schen Kunst­ver­eins“ fort

(2) Der Verein bezweckt die Förde­rung und Pflege der Künste, beson­ders der bilden­den Künste. Er versteht sich als Zusam­menschluss von Freun­den der bilden­den Künste.

(3) Er setzt sich zur Aufgabe, die bilden­den Künst zu fördern und die Liebe zur Kunst zu wecken und zu pfle­gen. Ein Aspekt seiner Tätig­keit ist die Förde­rung bilden­der Künst­ler der Region. Die Zusam­me­n­a­r­beit mit ande­ren Kunst­ver­ei­nen sowie Künst­ler­ver­ei­ni­gun­gen wird ange­strebt. Der Verein wird nach Möglich­keit Ausstel­lun­gen initi­ie­ren, Publi­ka­ti­o­nen für den Bereich der bilden­den Kunst heraus­ge­ben, durch Vortrag­s­tä­tig­keit öffent­lich­keits­wirk­sam werden und Exkur­si­o­nen orga­ni­sie­ren. Er strebt eine Samm­lungs­tä­tig­keit im öffent­li­chen Inter­esse an.

§ 3 Gemein­nüt­zig­keit

(1) Der Verein verfolgt ausschließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tigte Zwecke der Abga­ben­ord­nung“. Der Verein ist selbst­los tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­ge­mäße Zwecke verwen­det werden. Die Mitglie­der erhal­ten in ihrer Eigen­schaft als Mitglied keine Zuwen­dun­gen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausga­ben, die dem Zweck der Körper­schaft fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Vergü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 4 Geschäfts­jahr

(1) Das Geschäfts­jahr des Vereins ist das Kalen­der­jahr

(2) Das erste Rumpf­ge­schäfts­jahr endet am 31. Dezem­ber 1995

§ 5 Mitglied­s­chaft

(1) Mitglie­der können werden

  • natür­li­che Perso­nen
  • juris­ti­sche Perso­nen des priva­ten oder öffent­li­chen Rechts

(2) Die Mitglied­s­chaft ist schrift­lich zu erklä­ren und beginnt mit dem Datum der Unter­schrifts­leis­tung unter die Erklä­rung. Die Erklä­rung kann form­los oder auf Vordru­cken abge­ge­ben werden. Ehren­mit­glie­der können von der Mitglie­der­ver­samm­lung ernannt werden. Sie haben die glei­chen Rechte wie Mitglie­der. Die Ehren­mit­glied­s­chaft beginnt mit der Annahme durch die geehrte Person.

(3) Die Mitglieds­bei­träge sind Jahres­bei­träge und jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres im voraus fällig. Die Höhe der Mitglieds­bei­träge wird in einer Beitrags­ord­nung gere­gelt, die von der Mitglie­der­ver­samm­lung zu beschlie­ßen ist. Ehren­mit­glie­der sind von der Beitrags­pflicht befreit.

(4) Die Mitglied­s­chaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch eine schrift­li­che Austritts­er­klä­rung jeweils zum Monats­ende. Ein Anspruch auf Rück­zah­lung antei­li­ger Mitglieds­bei­träge bei Austrit­ten im Laufe des Jahres ist ausge­schlos­sen
  • durch Strei­chung aus der Mitglie­der­liste zum Jahres­ende. Die Strei­chung kann erfol­gen, wenn Mitglie­der durch eige­nes Verschul­den persön­lich, tele­fo­nisch oder schrift­lich unter ihrer bekann­ten Anschrift nicht mehr erreich­bar sind und den Mitglieds­bei­trag nicht entrich­tet haben
  • durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann erfol­gen, wenn sich ein Mitglied in erheb­li­chem Maße eines vereins­schä­di­gen­den Verhal­tens schul­dig gemacht hat oder mit einem Jahres­bei­trag länger als ein Jahr im Rück­stand ist. Über den Ausschluss entschei­det der Vorstand mit einer Mehr­heit von zwei Drit­teln seiner Mitglie­der. Vor dem Ausschluss ist das betrof­fene Mitglied persön­lich oder schrift­lich zu hören. Die Entschei­dung über den Ausschluss ist schrift­lich zu begrün­den und dem MItglied mit Einschrei­ben gegen Rück­schein zuzu­stel­len. Es kann inner­halb einer Frist von einem Monat ab Zugang schrift­lich Beru­fung beim Vorstand einle­gen. Über die Beru­fung entschei­det die Mitglie­der­ver­samm­lung. Macht das Mitglied inner­halb der Frist keinen Gebrauch von der Beru­fung, unter­wirft es sich dem Ausschlie­ßungs­be­schluss

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

  • die Mitglie­der­ver­samm­lung
  • der Vorstand

§ 7 Die Mitglie­der­ver­samm­lung

(1) In der Mitglie­der­ver­samm­lung hat ein jedes Mitglied, auch Ehren­mit­glied, eine Stimme.

(2) Die Mitglie­der­ver­samm­lung ist jähr­lich in der ersten Hälfte des Jahres vom Vorstand unter Einhal­tung einer Einla­dungs­frist von zwei Wochen durch persön­li­che Einla­dung mitels einfa­chem Brief an die letzt­be­kannte Anschrift der Mitglie­der einzu­be­ru­fen. Jedes Mitglied kann bis 7. Tag vor der MV Anträge zur Tages­ord­nung stel­len. Der Vorstand hat das Recht, darüber­hin­aus jeder­zeit weitere Mitglie­der­ver­samm­lun­gen einzu­be­ru­fen. Der Einbe­ru­fung müssen die Tages­ord­nung und – sofern Beschlüsse zu fassen sind – Beschluss­un­ter­la­gen beige­fügt sein. Weiter­hin ist die MV einzu­be­ru­fen, wenn mindes­tens ein Drit­tel der Mitglie­der es schrift­lich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlan­gen.

(3) Die Mitglie­der­ver­samm­lung beschließt mit einer einfa­chen Mehr­heit der anwe­sen­den Mitglie­der. Eine Ände­rung der Satzng bedarf der Mehr­heit von drei Vier­teln der anwe­sen­den Vereins­mit­glie­der. Zur Ände­rung des Vereins­zwe­ckes ist die Zustim­mung einer Mehr­heit von drei Vier­teln aller Vereins­mit­glie­der erfor­der­lich; die Zustim­mung oder Ableh­nung der nicht anwe­sen­den Vereins­mit­glie­der einer MV muss schrift­lich einge­holt werden. Die Rück­äu­ße­rung der abwe­sen­den Mitglie­der muss inner­halb von zwei Wochen nach Absen­dung der Auffor­de­rung zur schrift­li­chen Abstim­mung einge­hen, wobei der Tag der Absen­dung nicht mitge­rech­net wird. Die Rück­äu­ße­run­gen, die zu spät einge­hen, sind ungül­tig.

(4) Sind Rechts­ge­schäfte mit einzel­nen Mitglie­dern Gegen­stand der Beschluss­fas­sung, so dürfen diese Mitglie­der nicht an der Bera­tung teil­neh­men und ihr Stimm­recht nicht ausüben.

(5) Versamm­lungs­lei­ter ist in der Regel der Vorsit­zende bzw. einer seiner beiden Stell­ver­tre­ter. Die MV kann einen ande­ren Versamm­lungs­lei­ter wählen. Über die Beschlüsse der MV ist ein Proto­koll aufzu­neh­men, dass vom Versamm­lungs­lei­ter und dem Proto­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist. Das Proto­koll ist in der nächs­ten Mitglie­der­ver­samm­lung zu verle­sen und zur Abstim­mung zu brin­gen.

(6) Die MV ist insbe­son­dere für folgende Ange­le­gen­hei­ten zustän­dig:

  • Entge­gen­nahme des Jahres­be­rich­tes des Vorstan­des, Entlas­tung des Vorstan­des
  • Geneh­mi­gung des Haus­halts­pla­nes für das kommende Geschäfts­jahr
  • Fest­set­zung der Höhe des Mitglieds­bei­tra­ges
  • Wahl und Abbe­ru­fung von Mitglie­dern des Vorstan­des
  • Wahl von Kassen­prü­fern
  • Beschluss­fas­sung über die Ände­rung der Satzung und über die Auflö­sung des Vereins
  • Beschluss­fas­sung über die Beru­fung eines Mitglie­des gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsit­zen­den, zwei Stell­ver­tre­tern, einem Schatz­meis­ter, einem Schrift­füh­rer und bis zu zwölf Beisit­zern. Er wird von der Mitglie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit für die Dauer von zwei Geschäfts­jah­ren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Schei­det ein Mitglied des Vorstan­des während der Amts­pe­ri­ode aus, wählt der Vorstand ein Ersatz­mit­glied für den Rest der Amts­dauer des ausge­schie­de­nen Vorstands­mit­glie­des.

(2) Der Vorstand führt die laufen­den Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind Vorsit­zende, die zwei Stell­ver­tre­ter und der Schatz­meis­ter. Der Verein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch zwei Vorstands­mit­glie­der vertre­ten. Der Vorstand kann die Erle­di­gung bestimm­ter Aufga­ben an einen mit Hand­lungs­voll­macht ausge­stat­te­ten Geschäfts­füh­rer über­tra­gen.

(3) Die vorzei­tige Abbe­ru­fung des Vorstan­des oder einzel­ner Vorstands­mit­glie­der durch die MV ist zuläs­sig. In diesem Fall hat unver­züg­lich Neuwahl oder Zuwahl zu erfol­gen. Die Zuwahl einzel­ner Vorstands­mit­glie­der erfolgt für die Amts­zeit des Vorstan­des.

(4) Bei Beschluss­fas­sung im Vorstand ist die einfa­che Stim­men­mehr­heit entschei­dend. Er ist beschluss­fä­hig, wenn alle Vorstands­mit­glie­der mit einwö­chi­ger Frist einge­la­den
und der Vorsit­zende bzw. ein Stell­ver­tre­ter und mindes­tens vier Vorstands­mit­glie­der anwe­send sind.

(5) Der Vorstand ist ehren­amt­lich tätig.

§ 9 Auflö­sung des Vereins

(1) Über die Auflö­sung des Vereins kann nur die Mitglie­der­ver­samm­lung auf der Grund­lage der Vereins­sat­zung mit Drei­vier­tel­mehr­heit beschlie­ßen. In diesem Fall ist die Mitglie­der­ver­samm­lung beschluss­fä­hig, wenn die Mitglie­der schrift­lich gela­den worden sind und wenigs­tens die Hälfte anwe­send ist. Wird die Zahl nicht erreicht, so ist binnen drei Mona­ten eine zweite Mitglie­der­ver­samm­lung in glei­cher Form einzu­be­ru­fen, die ohne Rück­sicht auf die Zahl der Erschie­ne­nen beschluss­fä­hig ist.

(2) Bei der Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vereins oder bei Wegfall seines bishe­ri­gen Zwecks fällt sein Vermö­gen an die Stadt Dessau, die es unmit­tel­bar und ausschließ­lich für die Förde­rung der bilden­den Kunst in der Stadt Dessau zu verwen­den hat.

§ 10 Sons­ti­ges

Die Mitglie­der haben das Recht, alle Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen des Vereins kosten­los oder preiser­mä­ßigt zu besu­chen. Sie sind bei allen Leis­tungs­an­ge­bo­ten des Vereins bevor­zugt zu behan­deln. Kosten­pflich­tige Ange­bote des Vereins werden zu Vorzugs­prei­sen unter­brei­tet.

Dessau, den 17. Juli 2014

Beitrag­ord­nung

ab 1. Januar 2014, Beschluss der Mitglie­der­ver­samm­lung vom 10. April 2013

Mitglie­der des Anhal­ti­schen Kunst­ver­eins zahlen jähr­li­che folgende Beiträge:

  • Natür­li­che Perso­nen mit voller Beitrags­pflicht: 50 €
  • Natür­li­che Perso­nen mit ermä­ßig­ter Beitrags­pflicht (Auszu­bil­dende, Arbeits­lose, Schwer­be­hin­derte: 15 €
  • Natür­li­che Perso­nen im Ruhe­stand (Renten und Pensi­ons­be­zie­her, auf Antrag): 35 €
  • Juris­ti­sche Perso­nen, Körper­schaf­ten öffent­li­chen Rechts: 250 €

Die Zahlung eines frei­wil­li­gen Beitra­ges ist in jeder Beitrags­ka­te­go­rie möglich, dessen Höhe muss jedoch im Sinne eines zusätz­li­chen finan­zi­el­len Enga­ge­ments über dem jeweils gelten­den Satz liegen.

Schü­ler und Studen­ten haben eine kosten­lose Mitglied­s­chaft Daue­r­hafte Beitrags­frei­heit gilt für Ehren­mit­glie­der.