§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Anhaltischer Kunstverein Dessau e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Dessau
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein führt die Traditionen des 1857 in Dessau gegründeten „Anhaltischen Kunstvereins“ fort
(2) Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege der Künste, besonders der bildenden Künste. Er versteht sich als Zusammenschluss von Freunden der bildenden Künste.
(3) Er setzt sich zur Aufgabe, die bildenden Künst zu fördern und die Liebe zur Kunst zu wecken und zu pflegen. Ein Aspekt seiner Tätigkeit ist die Förderung bildender Künstler der Region. Die Zusammenarbeit mit anderen Kunstvereinen sowie Künstlervereinigungen wird angestrebt. Der Verein wird nach Möglichkeit Ausstellungen initiieren, Publikationen für den Bereich der bildenden Kunst herausgeben, durch Vortragstätigkeit öffentlichkeitswirksam werden und Exkursionen organisieren. Er strebt eine Sammlungstätigkeit im öffentlichen Interesse an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
(2) Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1995
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden
- natürliche Personen
- juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären und beginnt mit dem Datum der Unterschriftsleistung unter die Erklärung. Die Erklärung kann formlos oder auf Vordrucken abgegeben werden. Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme durch die geehrte Person.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres im voraus fällig. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch eine schriftliche Austrittserklärung jeweils zum Monatsende. Ein Anspruch auf Rückzahlung anteiliger Mitgliedsbeiträge bei Austritten im Laufe des Jahres ist ausgeschlossen
- durch Streichung aus der Mitgliederliste zum Jahresende. Die Streichung kann erfolgen, wenn Mitglieder durch eigenes Verschulden persönlich, telefonisch oder schriftlich unter ihrer bekannten Anschrift nicht mehr erreichbar sind und den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet haben
- durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat oder mit einem Jahresbeitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem MItglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied innerhalb der Frist keinen Gebrauch von der Berufung, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat ein jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied, eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich in der ersten Hälfte des Jahres vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mitels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Jedes Mitglied kann bis 7. Tag vor der MV Anträge zur Tagesordnung stellen. Der Vorstand hat das Recht, darüberhinaus jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. Der Einberufung müssen die Tagesordnung und – sofern Beschlüsse zu fassen sind – Beschlussunterlagen beigefügt sein. Weiterhin ist die MV einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung der Satzng bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder erforderlich; die Zustimmung oder Ablehnung der nicht anwesenden Vereinsmitglieder einer MV muss schriftlich eingeholt werden. Die Rückäußerung der abwesenden Mitglieder muss innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung eingehen, wobei der Tag der Absendung nicht mitgerechnet wird. Die Rückäußerungen, die zu spät eingehen, sind ungültig.
(4) Sind Rechtsgeschäfte mit einzelnen Mitgliedern Gegenstand der Beschlussfassung, so dürfen diese Mitglieder nicht an der Beratung teilnehmen und ihr Stimmrecht nicht ausüben.
(5) Versammlungsleiter ist in der Regel der Vorsitzende bzw. einer seiner beiden Stellvertreter. Die MV kann einen anderen Versammlungsleiter wählen. Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.
(6) Die MV ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
- Wahl von Kassenprüfern
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und bis zu zwölf Beisitzern. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind Vorsitzende, die zwei Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand kann die Erledigung bestimmter Aufgaben an einen mit Handlungsvollmacht ausgestatteten Geschäftsführer übertragen.
(3) Die vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder durch die MV ist zulässig. In diesem Fall hat unverzüglich Neuwahl oder Zuwahl zu erfolgen. Die Zuwahl einzelner Vorstandsmitglieder erfolgt für die Amtszeit des Vorstandes.
(4) Bei Beschlussfassung im Vorstand ist die einfache Stimmenmehrheit entscheidend. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einwöchiger Frist eingeladen
und der Vorsitzende bzw. ein Stellvertreter und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung auf der Grundlage
der Vereinssatzung mit Dreiviertelmehrheit beschließen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn die Mitglieder schriftlich geladen worden sind und wenigstens die Hälfte anwesend ist. Wird die Zahl nicht erreicht, so ist binnen drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung in gleicher Form einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Dessau, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der bildenden Kunst in der Stadt Dessau zu verwenden hat.
§ 10 Sonstiges
Die Mitglieder haben das Recht, alle Ausstellungen und Veranstaltungen des Vereins kostenlos oder preisermäßigt zu besuchen. Sie sind bei allen Leistungsangeboten des Vereins bevorzugt zu behandeln. Kostenpflichtige Angebote des Vereins werden zu Vorzugspreisen unterbreitet.
Dessau, den 17. Juli 2014
Beitragordnung
ab 1. Januar 2014, Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. April 2013
Mitglieder des Anhaltischen Kunstvereins zahlen jährliche folgende Beiträge:
- Natürliche Personen mit voller Beitragspflicht: 50 €
- Natürliche Personen mit ermäßigter Beitragspflicht (Auszubildende, Arbeitslose, Schwerbehinderte: 15 €
- Natürliche Personen im Ruhestand (Renten und Pensionsbezieher, auf Antrag): 35 €
- Juristische Personen, Körperschaften öffentlichen Rechts: 250 €
Die Zahlung eines freiwilligen Beitrages ist in jeder Beitragskategorie möglich, dessen Höhe muss jedoch im Sinne eines zusätzlichen finanziellen Engagements über dem jeweils geltenden Satz liegen.
Schüler und Studenten haben eine kostenlose Mitgliedschaft
Dauerhafte Beitragsfreiheit gilt für Ehrenmitglieder.